Was ist die Strategische Umweltprüfung (SUP)?

Mit der 14. Novelle des NÖ Raumordnungsgesetzes (NÖ ROG) wurde u. a. auch die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die „Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme“ (SUP-Richtlinie) im niederösterreichischen Landesrecht umgesetzt. Diese Prüfung wird auch als Strategische Umweltprüfung (SUP) bezeichnet.

Durch die SUP soll schon bei der Planung von Raumordnungsmaßnahmen eine Beschäftigung mit möglichen erheblichen Umweltproblemen erfolgen. Die SUP-Richtlinie erzwingt kein bestimmtes Ergebnis. Aber sie normt die Vorgangsweise, die auf 

  • Sachlichkeit 
  • Transparenz 
  • Variantenvergleich 
  • Beteiligung der Umweltbehörde und der Öffentlichkeit 
  • Begründung des Ergebnisses  
  • Überprüfung der Wirksamkeit 

ausgerichtet ist.


Im NÖ Raumordnungsrecht bildet die SUP kein eigenständiges Verfahren, sondern ist vollständig in das Raumordnungsverfahren integriert worden. Denn der Grundgedanke der SUP war im NÖ Raumordnungsgesetz bereits mit zwei Forderungen verankert:

  • jede Maßnahme eines Örtlichen Raumordnungsprogramms muss raumverträglich sein 
  • dies ist erforderlichenfalls durch eine Raumverträglichkeitsprüfung nachzuweisen

Welchen Einfluss hat die SUP auf die autonome Entscheidungsfreiheit der Gemeinde in der örtlichen Raumordnung?
Die SUP selbst erzwingt keine inhaltlichen Ergebnisse und zwar weder für die Gemeinde noch für die Aufsichtsbehörde. Nach Artikel 8 der Richtlinie werden bei der Entscheidungsfindung zwar der Umweltbericht (der das SUP-Ergebnis dokumentiert), die abgegebenen Stellungnahmen und ev. auch das Ergebnis von grenzüberschreitenden Konsultationen „berücksichtigt“; dies ist allerdings nicht als Zwang zu interpretieren, sondern als ein „in Erwägung ziehen“. Die Gemeinde muss aber ihre Entscheidung begründen, vor allem dort, wo diese vom Ergebnis der SUP abgeweicht.


Welchen Einfluss hat die SUP auf das Genehmigungsverfahren von örtlichen Raumordnungsprogrammen bzw. deren Änderungen?
Die Erteilung oder Versagung der Genehmigung ist unabhängig von den materiellen Inhalten der SUP-Richtlinie und richtet sich nur nach den im § 21 Abs.11 NÖ ROG 76 angeführten Bestimmungen. Die formalen Vorschriften der SUP-Richtlinie sind allerdings in die Verfahrensvorschriften des NÖ ROG so eingebaut worden, dass sie einen Versagungsgrund bilden. Wurde beispielsweise keine SUP durchgeführt, obwohl eine solche erforderlich gewesen wäre, wird die Aufsichtsbehörde keine Genehmigung erteilen dürfen.


Was unterscheidet die SUP von der Raumverträglichkeits- bzw. Naturverträglichkeitsprüfung?
Im Grunde ist die SUP ein Teilaspekt oder Sonderfall der Raumverträglichkeitsprüfung. Allgemein lässt sich das Verhältnis von Raumverträglichkeitsprüfung, strategischer Umweltprüfung und Naturverträglichkeitsprüfung auf folgende Formel bringen: Um dem Gebot der Sachlichkeit entsprechen zu können, muss jede Raumplanung von sachlichen Grundlagen (= Untersuchungen und Analyse der Untersuchungsergebnisse) ausgehen. In bestimmten Fällen ergibt sich dabei eine Bearbeitungstiefe, die über den Normalfall hinausgeht; diese intensivere Grundlagenarbeit wird als Raumverträglichkeitsprüfung bezeichnet. Die Raumverträglichkeitsprüfung kann den Charakter einer strategischen Umweltprüfung, einer Naturverträglichkeitsprüfung im Sinne von Natura 2000 oder sonstiger Vorgaben bzw. Vorfragen annehmen und wird dann sowohl hinsichtlich des Inhaltes als auch hinsichtlich des Prozesses den jeweiligen Ansprüchen genügen müssen.