Flächenwidmungsplan
Parallel zur Erstellung des Örtlichen Entwicklungskonzepts ist der Flächenwidmungsplan zu erarbeiten bzw. anzupassen. Dabei muss eine Übereinstimmung und Überprüfbarkeit des Örtlichen Entwicklungskonzepts mit dem Flächenwidmungsplan gegeben sein.
Der Flächenwidmungsplan ist somit verpflichtender Bestandteil der Verordnung zum Örtlichen Raumordnungsprogramm.
Im Flächenwidmungsplan ist durch die Festlegung der Widmungsarten geregelt, wie die einzelnen Flächen künftig genutzt werden sollen. Außer den Widmungen sind im Flächenwdimungsplan auch Kenntlichmachungen festzulegen. Diese umfassen Festlegungen von Bundes- und Landesbehörden (bestehende oder verbindlich geplante Bundesstraßen, Landesstraßen, Eisenbahnen, Leitungen etc.), Nutzungsbeschränkungen, die aufgrund von Bundes- und Landesgesetzen bestehen (Naturschutzgebiete, Objekte unter Denkmalschutz, Schutzgebiete von Wasserversorgungsanlagen, diverse Sicherheitszonen etc.) sowie Bereiche mit gravierenden Gefährdungen (etwa durch Hochwasser, Lawinen, Altlasten etc.).
Darüber hinaus sind sonstige Festlegungen enthalten, wie etwa Zentrumszonen. Das sind solche Gebiete, in denen exklusiv eine bestimmte Widmungsart zulässig ist. Zentrumszonen allein haben noch keine rechtliche Wirkung auf die Zulässigkeit von Bauvorhaben.
Die Erlassung des Flächenwidmungsplans sowie dessen Änderungen müssen genehmigt werden. Als zuständige Behörde fungiert hier das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht.
Der Flächenwidmungsplan wird von der Gemeinde mit Hilfe eines Ortsplaners bzw. einer Ortsplanerin erstellt. Als Ortsplanerinnen und Ortsplaner fungieren Ingenieurkonsulentinnen und Ingenieurkonsulenten für Raumplanung und Raumordnung, Architektinnen und Architekten bzw. Raumplanungsbüros (siehe Planerliste).
Die fachlichen Gutachten in diesem Genehmigungsverfahren werden von den Amtssachverständigen der Örtlichen Raumordnung der Abteilung Raumordnung und Gesamtverkehrsangelegenheiten erstellt.
Tipp:
Prüfkriterien zum Flächenwidmungsplan