FAQs zu RED III in Niederösterreich
RED III ist die zum dritten Mal überarbeitete Erneuerbare-Energien-Richtlinie der Europäischen Union, die am 31. Oktober 2023 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde. Die Erneuerbare-Energien-Richtlinie legt Ziele für eine verstärkte Nutzung erneuerbarer Energien fest. Diese Ziele bzw. die Wege zu deren Erreichung sind in nationales Recht überzuführen.
Zur Zielerreichung verpflichtet sie die EU-Mitgliedstaaten, Flächen für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und die damit zusammenhängende Infrastruktur wie Netz- und Speicheranlagen einschließlich Wärmespeichern zu erheben.
Diese Erhebung wird als „mapping“ bezeichnet. In Österreich obliegt diese Aufgabe dem Bund. Konkret werden dafür der Integrierte Österreichische Netzinfrastrukturplan (ÖNIP) sowie das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) herangezogen.
Die Ausweisung der Beschleunigungsgebiete und damit die rechtliche Festlegung dieser auf konkrete Flächen kann dann stattfinden, wenn deren Nutzung voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat. Sollte die Nutzung negative Umweltauswirkungen mit sich bringen, ist eine Ausweisung dennoch möglich, wenn diese durch Minderungsmaßnahmen ausgeglichen bzw. erheblich verringert werden können.
Der wesentliche Vorteil von Beschleunigungsgebieten liegt darin, dass erforderliche Prüfschritte und daraus erforderliche Minderungsmaßnahmen auf einer strategischen bzw. überörtlichen Ebene behandelt werden. Das trägt zu einer Beschleunigung von Projektgenehmigungsverfahren bei. Aufgrund der damit verkürzten Genehmigungsverfahren kann in den Beschleunigungsgebieten eine rasche Umsetzung von Projekten erfolgen.
Das Land Niederösterreich legt im Zuge der Umsetzung der RED III den Fokus auf die Ausweisung möglicher Beschleunigungsgebiete für Photovoltaikanlagen. Der NÖ Klima- & Energiefahrplan 2020 bis 2030 sieht vor, dass bis zum Jahr 2030 insgesamt 4 500 GWh/a sauberer Strom mittels Photovoltaikanlagen erzeugt werden. Im ÖNIP wird für das Jahr 2030 eine PV-Erzeugung in Niederösterreich von 5,6 TWh/a angenommen. Um dieses gesetzte Ziel erreichen zu können, bedarf es eines deutlichen Ausbaus der Photovoltaikkapazitäten sowohl auf Dachflächen, aber auch auf Freiflächen.
Das Sektorale Raumordnungsprogramm über Photovoltaikanlagen im Grünland in NÖ (LGBl. Nr. 94/2022) umfasst insgesamt 116 PV-Zonen, auf denen die Errichtung von PV-Freiflächenanlagen größer als 2 ha möglich ist. Diese bereits verordneten PV-Zonen werden hinsichtlich ihrer Eignung für Beschleunigungsgebiete gemäß den Kriterien der RED III untersucht, bewertet und gegebenenfalls angepasst. Das Sektorale Raumordnungsprogramm wird somit entsprechend novelliert und „RED III-fit“ gemacht.
Auf Basis von kriteriengestützten Bewertungen sowie Ersteinschätzungen von externen Expertinnen und Experten wird aus den 116 PV-Zonen eine Vorauswahl an potentiell für Beschleunigungsgebiete geeigneten Zonen getroffen. Die Standortgemeinden dieser Potential-Zonen werden per Online-Veranstaltung in den Ausweisungsprozess einbezogen.
Expertinnen und Experten (z.B. BirdLife Austria) wurden seitens des Landes NÖ beauftragt, Minderungsmaßnahmen für PV-Anlagen an den 116 Standorten zu entwickeln, um mögliche negative Umweltauswirkungen im Vorfeld der Projektumsetzung abzufedern bzw. zu verhindern. Durch diese zonenspezifischen Vorgaben kann mehr Klarheit bei Genehmigungsverfahren erzielt werden.
In einem moderierten Austausch mit ausgewählten Stakeholdern werden die erforderlichen Minderungsmaßnahmen und weiteren Voraussetzungen für die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten PV im Grünland vorgestellt und gemeinsam abgestimmt. Dabei werden Erfahrungen, Empfehlungen und Anregungen aus der Praxis aufgenommen. Der gesamte Prozess wird von einer Strategischen Umweltprüfung begleitet.
RED III zielt auf eine rasche Umsetzung von Erneuerbaren-Energie-Projekten ab. Die im Sektoralen Raumordnungsprogramm identifizierten 116 Zonen für Photovoltaikanlagen im Grünland wurden bereits im Jahr 2022 geprüft und erfüllen gute Voraussetzungen für eine rasche Umsetzung. Daher können diese bereits fachlich geprüften Standorte durch die Ausweisung als Beschleunigungsgebiete rasch umgesetzt werden.
In Beschleunigungsgebieten wird die 5+5 ha Regelung aufgehoben und durch eine 10 ha Regelung abgelöst. Das Ökologiekonzept wird durch Minderungsmaßnahmen ersetzt. Das bedeutet, dass Zonen größer als 10 ha auf 10 ha beschränkt bleiben und keine „Vollausnutzung“ erfolgen kann.
Für jene PV-Zonen, für die eine Beschleunigung nicht möglich ist, bleibt die 5+5 ha Regelung in Verbindung mit einem Ökologiekonzept aufrecht.
Die Festlegung der Beschleunigungsgebiete erfolgt nach einer sechswöchigen öffentlichen Begutachtung (voraussichtlich erstes Halbjahr 2026) durch den Beschluss der NÖ Landesregierung. Dabei wird das aktuell bestehende Sektorale Raumordnungsprogramm über Photovoltaikanlagen im Grünland in NÖ novelliert und die RED III der EU entsprechend eingearbeitet.
Diese Verordnung mitsamt allen Unterlagen wird dem zuständigen Bundesministerium zur Berichterstattung an die EU-Kommission übergeben. Neben den somit beschleunigten PV-Zonen gemäß Artikel 15c RED III wird es auch weiterhin herkömmliche PV-Zonen geben.
Minderungsmaßnahmen sind konkrete Auflagen bzw. Vorgaben für Projektbetreiberinnen bzw. Projektbetreiber, die Umweltauswirkungen wie etwa Eingriffe in Natur und Landschaft verhindern bzw. erheblich verringern sollen.
Dabei geht es beispielsweise um Erhalt und Aufwertung von Hecken oder bestehenden Grünstrukturen, die Schaffung von Biodiversitätsinseln oder um Maßnahmen für bestimmte Tier- und Vogelarten wie etwa den Kiebitz.
Diese Maßnahmen werden in zwei Paketen entwickelt: Zunächst werden ausgewählte Maßnahmen für alle Beschleunigungsgebiete erarbeitet. Ergänzend dazu werden für die jeweiligen PV-Zonen spezifische Maßnahmen entwickelt. Diese Maßnahmen werden in die Verordnung verbindlich aufgenommen.
Nicht alle PV-Zonen können im Sinne der RED III-Richtlinie als Beschleunigungsgebiete ausgewiesen werden. Das liegt zum einen an den Vorgaben der RED III, die dagegensprechen, und zum anderen an fehlenden Möglichkeiten von Minderungsmaßnahmen.
Im Sinne einer effizienten Nutzung von Grund und Boden wird in Niederösterreich die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Dachflächen bzw. versiegelten Flächen forciert. Das entspricht auch den Vorgaben der RED III wonach für Beschleunigungsgebiete vorrangig „künstliche und versiegelte Flächen wie Dächer (…)“ herangezogen werden sollen. Entsprechend ist auch vorgesehen, dass diese Priorisierung im Gesamtpaket zur Umsetzung der Beschleunigungsgebiete gemäß RED III abgebildet wird. Die für Beschleunigungsgebiete geeigneten Dachflächen sollen dabei textlich beschrieben und nicht planlich verortet werden. Fachliche Details sind dazu in Ausarbeitung.
Aufgabe einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) ist es, bereits vor der Entscheidung über konkrete Einzelprojekte Strategien und Planungen hinsichtlich ihrer Umweltverträglichkeit zu durchleuchten. Die begleitende Strategische Umweltprüfung für die RED III Beschleunigungsgebiete PV im Grünland wird vom Büro Knollconsult betreut.
71 Zonen für die Umsetzung von Windkraftanlagen sind im Sektoralen Raumordnungsprogramm über Windkraftnutzung in NÖ, LGBl. 47/2025 nach einstimmigen Beschluss der Landesregierung ausgewiesen. Diese 71 Zonen umfassen rund 28 000 ha und wurden im Zuge der letzten Novelle im Jahr 2024 mit den Standortgemeinden entsprechend gut abgestimmt. Diese Voraussetzungen und die Erfahrungswerte bei den entsprechenden UVP-Verfahren sowie die bereits etablierte gerichtliche Rechtsprechung zu UVP erhöhen die Umsetzungswahrscheinlichkeit von Windkraftanlagen innerhalb dieser Zonen. Zudem sind die Umweltauswirkungen bei Windkraftanlagen deutlich schwieriger abschätzbar als beispielsweise bei Photovoltaikanlagen.