Gemeinden
Den 573 niederösterreichischen Gemeinden kommt in der Ausgestaltung und Weiterentwicklung ihres oft lokalspezifisch geprägten Gebiets eine entscheidende Rolle zu. Denn in ihren Zuständigkeitsbereich fällt die örtliche Raumordnung. Die Gestaltungsarbeit für ihr Gemeindegebiet liegt also in der Hand der jeweiligen Kommune. Sie trifft auch die diesbezüglichen demokratisch legitimierten Entscheidungen und beschließt in Form von Verordnungen ihr Örtliches Raumordnungsprogramm.
Die Örtlichen Raumordnungsprogramme der Gemeinden unterliegen allerdings einer Bewilligungspflicht. Das Land, genauer die Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht (RU1), tritt dabei als Umwelt- bzw. Aufsichtsbehörde auf. Sie leitet die zugehörigen Verfahren. Besteht Bedarf an fachlicher Expertise, kann die Behörde unter anderem Amtssachverständige für örtliche Raumordnung hinzuziehen. Dieser Sachverständigendienst ist in Niederösterreich organisatorisch im Fachbereich für örtliche Raumordnung der Abteilung Umwelt und Anlagentechnik (BD4) angesiedelt.




