5. und 6. Novelle zum NÖ Raumordnungsgesetz 2014
Die inhaltlichen Schwerpunkte der Novellen 2020 des NÖ ROG 2014 im Überblick
Der Niederösterreichische Landtag hat am 2. Juli 2020 die 5. Novelle und am 22. Oktober 2020 die 6. Novelle des NÖ Raumordnungsgesetzes beschlossen.
Die wesentlichen Inhalte der 5. Novelle sind:
- Zeitlich befristete Flächenbeschränkung für die Neuwidmung von Bauland, Verkehrsflächen und ausgewählte Grünlandwidmungsarten bis zur Überarbeitung aller Überörtlichen Raumordnungsprogramme (§ 3 Abs. 4) - dazu steht eine "Flächenliste" zum Download bereit
- Neue und beschleunigte Widmungsverfahren für Gemeinden mit einem verordneten Örtlichen Entwicklungskonzept (§ 25a) - dazu stehen Prüfformulare zum Download bereit
Die wesentlichen Inhalte der 6. Novelle sind:
- Verordnungsermächtigung der Landesregierung zur Erlassung eines überörtlichen Raumordnungsprogramms für betriebliche Nutzungen (§ 11a) sowie für Freiflächen-Photovoltaik (§ 20 Abs. 3c)
- Inhaltliche Vorgaben für das Örtliche Entwicklungskonzept (§ 13 Abs. 3)
- Neugliederung der Grundlagenforschung zum Örtlichen Raumordnungsprogramm (§ 13 Abs. 5)
- Fast vollständige Neufassung der Planungsrichtlinien für die örtliche Raumordnung (§14 Abs. 2)
- Erweiterung der Widmungsverbote im Zusammenhang mit Naturgefahren (§ 15 Abs. 3, 4, 6 und 7)
- Einführung neuer Baulandwidmungsarten Bauland-Wohngebiet-nachhaltige-Bebauung und Bauland-Kerngebiet-nachhaltige-Bebauung in Verbindung mit einer Beschränkung der zulässigen Bebauungsdichte im bisherigen Bauland-Wohngebiet und Bauland-Kerngebiet (§ 16 Abs.1)
- Einführung neuer Baulandwidmungsarten Bauland-verkehrsbeschränktes-Betriebsgebiet und Bauland-verkehrsbeschränktes-Industriegebiet in Verbindung mit einer Beschränkung des zulässigen Verkehrsaufkommens im bisherigen Bauland-Betriebsgebiet und Bauland-Industriegebiet (§ 16 Abs.1)
- Verpflichtung zu bodenpolitischen Maßnahmen bei allen Baulandwidmung (§ 17)
- Erweiterung der Möglichkeiten für die Vertragsraumordnung (§ 17 Abs.4)
- Beschränkung der zulässigen Anzahl ebenerdiger Freiluftstellplätze für Handelseinrichtungen (§ 18 Abs.2)
- Neue Wahlinhalte für den Bebauungsplan (§ 30 Abs.2)
Zu diesen beiden Novellen stehen hier Informationen mit Blick auf das Raumordnungsrecht, die Örtliche Raumordnungund die Überörtliche Raumordnung sowie eine Sammlung mit Fragen und Antwortenzum Download bereit.