Erste Novelle des Sektoralen Raumordnungsprogramm über Windkraftnutzung in NÖ

Die erste Novelle des Sektoralen Raumordnungsprogramms über die Windkraftnutzung in NÖ (LGBl. 8001/1-0) befindet sich gerade in fachlicher Ausarbeitung.

Der Fokus dieser ersten Überarbeitung liegt auf Erweiterungen bestehender Windkraftzonen, neue Zonen ohne räumlichen Zusammenhang zu bestehenden Zonen werden nur ausgewiesen, wenn es sich um Bereiche mit geringem Konfliktpotential handelt. Im Zuge der Novelle wird die Stammverordnung auch einer Bereinigung unterzogen – beispielsweise, wenn sich planungsfachliche Rahmenbedingungen geändert haben oder Zonen nicht in absehbarer Zeit mit Windkraftanlagen bebaut werden können. 

Unverändert bleibt der Grundsatz, dass Gemeinden im Zuge der örtlichen Raumordnung ausschließlich innerhalb der ausgewiesenen Zonen „Grünland-Windkraftanlagen“ widmen können und sollen. Folglich bleibt die wichtige Rolle der Gemeinden als Partner in der Energiewende erhalten.

Die Grundlage dieser Novelle bildet ein GIS-basierter Abschichtungsprozess. Dabei wird auf das Ausschlussprinzip zurückgegriffen: Die Bereiche Niederösterreichs auf die keine Konfliktkriterien zutreffen sind potentiell für Windkraftnutzung geeignet.
Die bei der Stammverordnung verwendete Abschichtungsmethodik wird grundsätzlich beibehalten. Die herangezogenen Konfliktkriterien leiten sich aus dem NÖ Raumordnungsgesetz ab (vgl. § 20 Abs. 3a und Abs. 3b NÖ ROG 2014). Diese werden mit einem Kriterienset ergänzt, das in einem fachgebietsübergreifenden und iterativen Prozess festgelegt wurde.
Gemeinden und Energieunternehmen konnten im Vorfeld Änderungsvorschläge hinsichtlich der Überarbeitung der Stammverordnung an die Abteilung Raumordnung und Gesamtverkehrsangelegenheiten einmelden. Flächen, die sowohl von Gemeinden, als auch von Energieunternehmen vorgeschlagen werden, weisen grundsätzlich eine besonders hohe Umsetzungswahrscheinlichkeit auf. Einerseits ist die Widmungsbereitschaft der Gemeinde innerhalb einer Zone dokumentiert, und andererseits hat ein Energieunternehmen entsprechende Planungen für die Errichtung von Windkraftanlagen konzipiert. Wenn sich solche Projektflächen mit den potentiellen Eignungsflächen laut GIS-Abschichtung überlagern, werden diese prioritär für mögliche Zonen(erweiterungen) für Windkraftnutzung weiterverfolgt.

Der von der Abteilung Raumordnung und Gesamtverkehrsangelegenheiten – in Abstimmung mit verschiedenen relevanten Akteurinnen und Akteuren – erstellte Novellierungsentwurf wird einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) unterzogen. Dabei werden die Zonen hinsichtlich der zu erwartenden Auswirkungen auf verschiedene Schutzgüter geprüft und entsprechend der Prüfergebnisse gegebenenfalls geändert.

Am 04. April 2024 startete die öffentliche Begutachtung des Novellierungsentwurfs. Die entsprechenden Unterlagen  sind auf der Website des Landes Niederösterreich einsehbar, die Begutachtungsfrist läuft bis 21.05.2024. Im Rahmen dieser Begutachtung können alle interessierten Personen Anmerkungen und Anregungen einbringen. 

Die eingelangten Stellungnahmen werden gesichtet, protokolliert, in Erwägung gezogen und gegebenenfalls in die Novelle aufgenommen. Die so entstandene finale Novellierung soll in der ersten Jahreshälfte 2024 verordnet werden und folglich in Rechtskraft treten.

Stand: April 2024