Wie läuft eine SUP ab?

Wenn nicht von vornherein feststeht, dass eine SUP durchgeführt werden muss (Aufstellung eines Örtlichen Raumordnungsprogramms) oder entbehrlich ist (Geringfügigkeit der Umwidmung), dann ist im Einzelfall zu prüfen, ob die SUP nötig ist (Screening). Das Ergebnis ist der Umweltbehörde zur Stellungnahme vorzulegen. Dafür ist eine Frist von 6 Wochen festgelegt. Die Landesregierung muss das Ergebnis im Internet veröffentlichen. 
Ist eine SUP nötig, dann ist der Rahmen für die nötigen Untersuchungen festzulegen (Scoping). Auch dabei hat die Umweltbehörde innerhalb einer Frist von vier Wochen eine Stellungnahme abzugeben. 
Die festgelegten Untersuchungen sind durchzuführen. Das Ergebnis ist im Umweltbericht (= Teil des Grundlagenberichts) zu dokumentieren.

Bei den beabsichtigten Planungsmaßnahmen ist zu untersuchen, ob Varianten denkbar sind; die Varianten sind zu bewerten (zumindest Vergleich mit der Null-Variante).

Im Zuge der öffentlichen Auflage zur Erlassung bzw. Änderung des Örtlichen Raumordnungsprogramms werden auch die Ergebnisse der SUP (als Bestandteil der Grundlagendokumentation) der Öffentlichkeit präsentiert. Neu dabei ist: Ergeben sich Auswirkungen auf einen benachbarten EU-Mitgliedsstaat, dann muss dieser konsultiert werden. 

Bei der Beschlussfassung muss der Gemeinderat auch darlegen und erläutern, inwieweit der Umweltbericht bei der Entscheidung berücksichtigt wurde und welche Überwachungsmaßnahmen (Raumbeobachtung, Monitoring…) vorgesehen sind. Diese Begründungen werden von der Landesregierung nach Abschluss des Verfahrens im Internet veröffentlicht. 
Die Gemeinde muss die Auswirkungen der Planungsfestlegungen beobachten. 

Ab sofort gibt es auch das neue Screening-Formular 2023.