Wann ist eine SUP erforderlich?

Gemäß der EU-Richtlinie ist eine SUP nur bei Planungen und Programmen nötig, zu deren Erstellung die nationalen Gesetze verpflichten. Im Bereich der örtlichen Raumordnung Niederösterreichs kommt daher nur das Örtliche Raumordnungsprogramm dafür in Betracht (der Bebauungsplan ist nicht Pflicht!).

Für Örtliche Raumordnungsprogramme gilt:

  1. Die Aufstellung der Programme erfordert generell eine SUP.
     
  2. Bei Änderungen von Raumordnungsprogrammen ist im Einzelfall zu prüfen, ob 
     
    • die Änderung einen Rahmen für künftige Projekte gemäß den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG setzt
    • erhebliche Auswirkungen auf ein Europaschutzgebiet zu erwarten sind 
    • voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen im Sinne von § 4 Abs.2 des NÖ ROG 76 zu erwarten sind 
       
  3. Keine SUP und auch keine Einzelfallprüfung ist nötig, wenn die Änderung so geringfügig ist, dass sich keine Umweltauswirkungen ergeben können und dies von vornherein außer Streit steht.