Anforderungen zur Plandarstellung des ÖEK

Die Ausarbeitung des Örtlichen Entwicklungskonzepts ist im NÖ Raumordnungsgesetz (NÖ ROG 1976) im III. Abschnitt-Örtliche Raumordnung, § 13 Abs. (1) ff geregelt:
Ausgehend von den Zielen dieses Gesetzes und den Ergebnissen aufbereiteter Entscheidungsgrundlagen hat jede Gemeinde ein örtliches Raumordnungsprogramm aufzustellen und zu verordnen. Dabei ist auf Planungen und Maßnahmen des Bundes, des Landes und benachbarter Gemeinden Bedacht zu nehmen, soweit sie für die Raumordnung relevant sind. Das örtliche Raumordnungsprogramm hat die Planungsziele der Gemeinde festzulegen und jene Maßnahmen zu bezeichnen, die zur Erreichung dieser Ziele gewählt werden. Die Verordnung des örtlichen Raumordnungsprogramms muss jedenfalls ein Entwicklungskonzept sowie einen Flächenwidmungsplan enthalten. Im Entwicklungskonzept sind die Ziele des örtlichen Raumordnungsprogramms – soweit dies thematisch möglich ist – als Plandarstellung räumlich zu konkretisieren, wobei die Planungsrichtlinien des § 14 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden sind.“

In der NÖ Planzeichenverordnung § 21- Konzepte wird weiterführend dargelegt, dass das Entwicklungskonzept grundsätzlich im Maßstab 1:10 000 zu erstellen ist. Als Plangrundlage ist eine den jeweiligen Anforderungen angepasste generalisierte Darstellung des Gemeindegebiets (z.B. Orthofoto, generalisierte Katastralmappe) zu verwenden. Markante grundlegende Reliefbedingungen wie Kuppen, Gipfel, Geländekanten, Plateaus sind darzustellen. Die verwendeten Planzeichen sind aus den, in der Planzeichenverordnung festgelegten, Planzeichen sinngemäß zu entwickeln.
Die festgelegten Ziele und Maßnahmen können zum besseren Verständnis des Entwicklungskonzepts am Plan kurz erläutert werden.

Tipp:
Prüfkriterien zum Örtlichen Entwicklungskonzept