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Abteilung Raumordnung und Regionalpolitik
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SUP - Strategische Umweltprüfung


Mit der 14. Novelle des NÖ Raumordnungsgesetzes (NÖ ROG) wurde u. a. auch die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die „Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme“ (SUP-Richtlinie) im niederösterreichischen Landesrecht umgesetzt. Diese Prüfung wird auch als Strategische Umweltprüfung (SUP) bezeichnet.

Durch die SUP soll schon bei der Planung von Raumordnungsmaßnahmen eine Beschäftigung mit möglichen erheblichen Umweltproblemen erfolgen. Die SUP-Richtlinie erzwingt kein bestimmtes Ergebnis, normt aber die Vorgangsweise, die auf Sachlichkeit, Transparenz, Variantenvergleich, Beteiligung der Umweltbehörde und der Öffentlichkeit, Begründung des Ergebnisses und Überprüfung der Wirksamkeit ausgerichtet ist.

Im NÖ Raumordnungsrecht bildet die SUP kein eigenständiges Verfahren, sondern ist vollständig in das Raumordnungsverfahren integriert worden. Dies war umso leichter möglich, als die schon seit vielen Jahren im NÖ ROG verankerte Forderung, dass jede Maßnahme eines Örtlichen Raumordnungsprogramms raumverträglich sein muss und dies erforderlichenfalls durch eine Raumverträglichkeitsprüfung nachzuweisen ist, den Grundgedanken der SUP schon lange vorher vorweggenommen hat.

Wann ist eine SUP erforderlich?

Wer führt die SUP durch? - Wer ist Umweltbehörde? - Erfordert die SUP ein eigenes Verfahren?

Welchen Einfluss hat die SUP auf die autonome Entscheidungsfreiheit der Gemeinde in der örtlichen Raumordnung?

Welchen Einfluss hat die SUP auf das Genehmigungsverfahren von örtlichen Raumordnungsprogrammen bzw. deren Änderungen?

Was unterscheidet die SUP von der Raumverträglichkeits- bzw. Naturverträglichkeitsprüfung?

Wie läuft eine SUP ab?

Die SUP in den NÖ-Gemeinden




Die SUP bei der Änderung von Regionalen Raumordnungsprogrammen